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Individuelles Beschäftigungsverbot |
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Individuelles Beschäftigungsverbot
Hiermit wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 MuSchG (Mutterschutzgesetz) und § 3 Abs. 1 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Angaben zur schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin:
Name: __________________________________________________________
Geburtsdatum: __________________________________________________
Adresse: ________________________________________________________
Telefonnummer: _______________________________________________
Arbeitgeber: ____________________________________________________
Angaben zur ärztlichen Bescheinigung:
Arzt/Ärztin: ____________________________________________________
Gesundheitszentrum: ___________________________________________
Datum der Bescheinigung: ________________________________________
Gründe für das Beschäftigungsverbot:
Der Arbeitnehmerin wurde aufgrund gesundheitlicher Risiken für sich selbst oder das ungeborene Kind durch den behandelnden Arzt/Ärztin ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt.
Beschreibung der gesundheitlichen Risiken:
Der behandelnde Arzt/Ärztin hat folgende gesundheitliche Risiken festgestellt, die eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin gefährden:
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Dauer des Beschäftigungsverbots:
Das individuelle Beschäftigungsverbot gilt ab dem ______________________ und endet am ______________________.
Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten:
Es wurden keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten gefunden, die den gesundheitlichen Risiken angemessen wären.
Notwendige Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses:
Der Arbeitgeber wird dazu aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen, wie z.B. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder Anpassung der Arbeitsbedingungen.
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Unterschrift der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin:
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Unterschrift des Arbeitgebers:
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Unterschrift des behandelnden Arztes/Ärztin:
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Handschriftliche Eintragungen:
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Was ist ein individuelles Beschäftigungsverbot?
Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn eine Frau während ihrer Schwangerschaft oder nach der Entbindung besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, die ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährden könnten. Das Beschäftigungsverbot dient dem Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern am Arbeitsplatz.
Wer kann ein individuelles Beschäftigungsverbot beantragen?
Schwangere Frauen und stillende Mütter haben das Recht, ein individuelles Beschäftigungsverbot zu beantragen, wenn sie der Meinung sind, dass ihr Arbeitsplatz eine Gefahr für ihre Gesundheit oder die des Kindes darstellt.
Wie kann ein individuelles Beschäftigungsverbot beantragt werden?
Um ein individuelles Beschäftigungsverbot beantragen zu können, müssen Schwangere und stillende Mütter ein ärztliches Attest vorlegen, das die Notwendigkeit des Beschäftigungsverbots bestätigt. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde oder beim Arbeitgeber gestellt werden.
Welche Arten von Gefahren können zu einem individuellen Beschäftigungsverbot führen?
Es gibt verschiedene Arten von Gefahren, die zu einem individuellen Beschäftigungsverbot führen können. Dazu gehören unter anderem körperliche Belastungen, Gefahrstoffe, Lärm, Vibrationen, Hitze, Kälte, Strahlung und psychische Belastungen. Jeder Fall wird individuell bewertet.
Kann der Arbeitgeber ein individuelles Beschäftigungsverbot ablehnen?
Der Arbeitgeber kann ein individuelles Beschäftigungsverbot nicht ohne Weiteres ablehnen. Es bedarf einer ärztlichen Expertise und einer ausführlichen Gefährdungsbeurteilung, um die Notwendigkeit des Beschäftigungsverbots zu überprüfen. Wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot dennoch ablehnt, kann die zuständige Behörde eingeschaltet werden.
Wie lange gilt ein individuelles Beschäftigungsverbot?
Die Dauer des individuellen Beschäftigungsverbots kann unterschiedlich sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel gilt das Beschäftigungsverbot bis zum Ende der Schwangerschaft oder der Stillzeit. In einigen Fällen kann es auch nach der Entbindung noch weiter bestehen.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für ein individuelles Beschäftigungsverbot?
Das individuelle Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Dort finden sich die relevanten Vorschriften zum Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern am Arbeitsplatz.
Wer übernimmt die Kosten während des individuellen Beschäftigungsverbots?
Während des individuellen Beschäftigungsverbots übernimmt der Arbeitgeber in der Regel das Gehalt der betroffenen Frau. Es gibt dabei bestimmte Höchstgrenzen, die im Mutterschutzgesetz festgelegt sind.
Gilt das individuelle Beschäftigungsverbot auch für Frauen in Teilzeitbeschäftigungen?
Ja, das individuelle Beschäftigungsverbot gilt auch für Frauen in Teilzeitbeschäftigungen. Das Beschäftigungsverbot basiert auf dem Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern, unabhängig von ihrer Arbeitszeit.
Können Arbeitnehmerinnen gekündigt werden, wenn sie ein individuelles Beschäftigungsverbot beantragen?
Nein, Arbeitnehmerinnen können nicht aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und stillende Mütter greift in diesem Fall.