Erbe Ausschlagen Berlin Vordruck



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Erbe Ausschlagen Berlin
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Erbe Ausschlagen Berlin – Vordruck

Ich, [Vorname Nachname], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft in [Wohnadresse], erkläre hiermit feierlich und ausdrücklich, dass ich das Erbe nach dem Verstorbenen [Vorname Nachname des Verstorbenen], geboren am [Geburtsdatum des Verstorbenen] in [Geburtsort des Verstorbenen], verstorben am [Todesdatum des Verstorbenen] in [Sterbeort des Verstorbenen], ausschlage.

Personenbezogene Daten:

Mein Vorname: __________________________________________________

Mein Nachname: ________________________________________________

Geburtsdatum: ________________________________________________

Geburtsort: __________________________________________________

Meine Wohnadresse: ____________________________________________

Angaben zum Verstorbenen:

Vorname des Verstorbenen: ______________________________________

Nachname des Verstorbenen: ____________________________________

Geburtsdatum des Verstorbenen: __________________________________

Geburtsort des Verstorbenen: ____________________________________

Verstorben am: _______________________________________________

Sterbeort des Verstorbenen: ___________________________________

Begründung:

I hereby state the reasons for my decision to renounce the inheritance:

______________________________________________________________________

______________________________________________________________________

______________________________________________________________________

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Rechtsbelehrung:

1. Durch die Ausschlagung des Erbes trete ich die Erbschaft nicht an und werde auch nicht Erbe. Meine Ausschlagung hat daher zur Folge, dass ich das Recht auf das Erbe und den Nachlassen ausschließe.

2. Die Ausschlagung des Erbes darf nur innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Erbfall erfolgen. Die sechs Wochen beginnen mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem diejenige Person von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.

3. Die Ausschlagung des Erbes muss gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar persönlich erklärt werden. Eine mündliche oder schriftliche Ausschlagung ist ebenfalls möglich, jedoch muss die schriftliche Ausschlagung entweder eigenhändig durch eigenhändige Unterschrift oder notariell beurkundet erfolgen.

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4. Die Ausschlagung des Erbes ist unwiderruflich und kann nicht zurückgenommen werden.

5. Nach erfolgter Ausschlagung erlange ich keinerlei Ansprüche oder Rechte am Erbe.

6. Bei der Ausschlagung des Erbes habe ich keinerlei Verpflichtungen oder Kosten gegenüber dem Nachlass.

7. Falls ich nach dem Erbfall von einem Gläubiger des Erblassers in Anspruch genommen werde, so habe ich dem Gläubiger meine Ausschlagung des Erbes anzuzeigen.

8. Die Ausschlagung des Erbes kann erforderlich sein, um möglichen Schulden oder Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Weg zu gehen.

9. Bei der Ausschlagung des Erbes sollte ich mich an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden, um mich über mögliche steuerliche oder rechtliche Konsequenzen zu informieren.

10. Ich bestätige hiermit, dass ich diese Rechtsbelehrung gelesen, verstanden und akzeptiert habe.

Ort: ________________________________ Datum: ________________________________

_______________________

[Unterschrift]

1. Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?
Das Ausschlagen eines Erbes bedeutet, dass man auf das Erbe verzichtet und somit keine Verantwortung für die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers übernimmt.
2. Warum sollte ich ein Erbe ausschlagen?
Es gibt verschiedene Gründe, warum man ein Erbe ausschlagen könnte. Zum Beispiel, wenn das Erbe überschuldet ist und man nicht für die Schulden des Erblassers haften möchte.
3. Was passiert, wenn ich das Erbe nicht ausschlage?
Wenn du das Erbe nicht ausschlägst, wirst du automatisch zum Erben und musst für die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers aufkommen.
4. Kann ich das Erbe nur teilweise ausschlagen?
Nein, du kannst das Erbe nicht teilweise ausschlagen. Es ist entweder eine komplette Annahme oder Ausschlagung des Erbes möglich.
5. Gibt es eine Frist für das Ausschlagen eines Erbes?
Ja, du musst das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme ausschlagen. Falls du im Ausland lebst, hast du unter Umständen längere Fristen.
6. Wie kann ich das Erbe ausschlagen?
Um das Erbe auszuschlagen, musst du eine Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgeben. Es ist ratsam, dies schriftlich zu tun und deinen Verzicht zu begründen.
7. Welche Dokumente benötige ich, um das Erbe auszuschlagen?
Um das Erbe auszuschlagen, benötigst du einen formlosen schriftlichen Antrag sowie eine Ausweiskopie. Es kann auch erforderlich sein, den Erbschein des Erblassers vorzulegen.
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Fragen zum Prozess des Erbe Ausschlagens

1. Gibt es Kosten oder Gebühren für das Ausschlagen des Erbes?
Ja, für das Ausschlagen des Erbes können Gebühren anfallen. Die genaue Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann beim zuständigen Nachlassgericht erfragt werden.
2. Kann ich das Erbe auch nach Ablauf der Frist ausschlagen?
Generell ist das Ausschlagen des Erbes nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel wenn du von der Möglichkeit der Erbausschlagung nichts wusstest.
3. Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?
Wenn du das Erbe ausschlägst, wird dein gesetzlicher Erbteil an die nächste Erbfolgeebene weitergegeben. Das bedeutet, dass andere Erben an deine Stelle treten und das Erbe erhalten.
4. Wer erfährt von meiner Erbausschlagung?
Deine Erbausschlagung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Informationen über die Ausschlagung werden jedoch an die beteiligten Personen, wie andere Erben und Gläubiger, weitergeleitet.
5. Kann ich das Erbe nachträglich annehmen, obwohl ich es ausgeschlagen habe?
Nein, nachdem du das Erbe ausgeschlagen hast, ist eine nachträgliche Annahme nicht möglich. Der Verzicht auf das Erbe ist endgültig.
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Fragen zur Haftung und Rechtsfolgen

1. Muss ich für die Schulden des Erblassers aufkommen, wenn ich das Erbe ausschlage?
Nein, wenn du das Erbe ausschlägst, bist du nicht für die Schulden des Erblassers verantwortlich. Die Schulden werden von anderen Erben oder aus dem Nachlass beglichen.
2. Gibt es Ausnahmen, in denen ich trotz Ausschlagung für Schulden haften kann?
Ja, es gibt Ausnahmen, in denen du trotz Ausschlagung für Schulden haften kannst. Zum Beispiel, wenn du dich vorher bereits rechtskräftig zur Übernahme der Schulden verpflichtet hast.
3. Wie erfahre ich von den Schulden des Erblassers?
Um über die Schulden des Erblassers informiert zu werden, kannst du beim zuständigen Nachlassgericht eine Auskunft beantragen. Die Gläubiger des Erblassers werden ebenfalls über das Erbe informiert und können ihre Forderungen anmelden.
4. Kann ich trotz Ausschlagung des Erbes von Vermögenswerten profitieren?
Nein, wenn du das Erbe ausschlägst, profitierst du nicht von den Vermögenswerten des Erblassers. Das Erbe geht an die nächsten Erben oder an den Staat über.

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