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Berechnung Beschäftigungszeit Tvöd
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Relevanten Abschnitte, Klauseln und rechtlichen Bedingungen:
Die Berechnung der Beschäftigungszeit erfolgt gemäß den Regelungen des Tarifvertrags öffentlicher Dienst (TvöD). Die Beschäftigungszeit wird ab dem Eintrittsdatum bis zum Austrittsdatum berechnet.
Gemäß § XY des TvöD besteht Anspruch auf Anerkennung von Vordienstzeiten, sofern diese unmittelbar vor dem Eintrittsdatum beim gleichen Arbeitgeber oder einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen erbracht wurden. Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anerkannt.
Relevante Abschnitte:
- Abschnitt 1: Eintrittsdatum und Austrittsdatum
- Abschnitt 2: Berechnung der Beschäftigungszeit in Jahren
- Abschnitt 3: Anerkennung von Vordienstzeiten
Abschnitt 1: Eintrittsdatum und Austrittsdatum
Das Eintrittsdatum ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Bitte tragen Sie das genaue Datum ein. Das Austrittsdatum ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Bitte tragen Sie auch hier das genaue Datum ein.
Abschnitt 2: Berechnung der Beschäftigungszeit in Jahren
Die Beschäftigungszeit wird von Eintrittsdatum bis Austrittsdatum berechnet. Um die Beschäftigungszeit in Jahren zu ermitteln, ziehen Sie das Eintrittsdatum vom Austrittsdatum ab. Das Ergebnis ist die Beschäftigungszeit in Jahren.
Beispiel:
Eintrittsdatum: 01.01.2010
Austrittsdatum: 31.12.2021
Beschäftigungszeit in Jahren: 12 Jahre
Abschnitt 3: Anerkennung von Vordienstzeiten
Vordienstzeiten werden gemäß den Bestimmungen des TvöD anerkannt. Bitte geben Sie hier an, ob und welche Vordienstzeiten vor dem Eintrittsdatum erbracht wurden und ob diese vom aktuellen Arbeitgeber anerkannt werden.
Arbeitgeber | Vordienstzeiten | Anerkannt |
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Datum:
Unterschrift:
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1. Was ist die TvöD?
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) regelt die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Deutschland. Er regelt unter anderem auch die Berechnung der Beschäftigungszeit.
2. Wie wird die Beschäftigungszeit im TvöD berechnet?
Die Berechnung der Beschäftigungszeit im TvöD erfolgt in der Regel in vollen Jahren, wobei Teilzeitzeiten entsprechend umgerechnet werden. Es wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit berücksichtigt.
3. Was wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt?
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit werden alle Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst berücksichtigt, auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie Elternzeit. Auch Beschäftigungszeiten im Ausland können unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden.
4. Wie wird die Beschäftigungszeit bei Teilzeitstellen berechnet?
Bei Teilzeitstellen wird die Beschäftigungszeit entsprechend dem Umfang der Teilzeitstelle berechnet. Wenn beispielweise eine Teilzeitstelle mit 50% Arbeitszeit besetzt wird, zählt ein Jahr Teilzeit als ein halbes Jahr Beschäftigungszeit.
5. Wird die Probezeit bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt?
Ja, die Probezeit wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt. Sie wird vollständig in die Beschäftigungszeit einbezogen.
6. Können auch Zeiten des Studiums bei der Berechnung der Beschäftigungszeit angerechnet werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können auch Zeiten des Studiums bei der Berechnung der Beschäftigungszeit angerechnet werden. Eine genaue Prüfung erfolgt im Einzelfall.
7. Wie wird die Beschäftigungszeit bei Unterbrechungen berechnet?
Wenn es Unterbrechungen der Beschäftigung gab, wird die Beschäftigungszeit in der Regel neu berechnet. Dabei werden die einzelnen Beschäftigungszeiten addiert.
8. Können Nebentätigkeiten bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt werden?
Ja, unter bestimmten Bedingungen können auch Nebentätigkeiten bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt werden. Eine genaue Prüfung erfolgt im Einzelfall.
9. Wo kann ich weitere Informationen zur Berechnung der Beschäftigungszeit im TvöD erhalten?
Weitere Informationen zur Berechnung der Beschäftigungszeit im TvöD erhalten Sie bei Ihrer Personalabteilung oder beim zuständigen Tarifvertrag.
Disclaimer: Die bereitgestellten Informationen dienen nur zu Informationszwecken und sind nicht rechtlich bindend. Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt oder eine andere Fachkraft.